Unfall? Kennen Sie Ihre Rechte?

Beim unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) versuchen die gegnerischen Versicherungen regelmäßig den Erstkontakt mit Ihnen als Geschädigtem herzustellen. Dahinter steht das sogenannte „aktive Schaden-management“ – eine Erfindung der Versicherungswirtschaft zur Gewinn-optimierung – der meist als Aktiengesellschaften organisierten Versicherungsunternehmen.
Diesem Bestreben der Versicherungswirtschaft, welches häufig finanziell zu Ihren Lasten geht, können Sie nur etwas entgegensetzen, wenn Sie Ihre Rechte im Schadenfall kennen.

TIPP 1

Ihre Werkstatt ist spezialisiert auf die technische Beseitigung von Unfallschäden. Die Kernkompetenz der Reparaturwerkstatt ist nicht die Ermittlung der Schadenshöhe und auch nicht die rechtliche Beratung in Unfallsachen. So ist z.B. ab einer Schadenshöhe von 750 Euro ein durch eine Werkstatt erstellter sog. Kostenvoranschlag nicht das geeignete Mittel zur Geltendmachung der Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche.Machen Sie deswegen Gebrauch von Ihrem guten Recht, die auf die Begutachtung von Schäden spezialisierten Sachverständigen des Ingenieurbüros Strub mit der Begutachtung des Schadens zu beauftragen.

 

TIPP 2

Sie haben als Geschädigter das Recht einen Gutachter Ihrer Wahl mit der Schätzung des Unfallschadens an Ihrem Fahrzeug zu beauftragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Ab einer Schadenshöhe von 750 Euro (Bagatellschadensgrenze) oder bei Gefahr von versteckten Schäden im Haftpflichtfall ist deswegen dringend angeraten, immer den Sachverständigen Ihres Vertrauens mit der Gutachtenerstellung zu beauftragen. Dies gilt unabhängig von dem möglicherweise an Sie herangetragenen Vorschlag der Versicherungswirtschaft, im Einzelfall auf ein Gutachten zu verzichten.

Das Gutachten dient nicht der Versicherung, es dient Ihnen zur Beweissicherung und Feststellung der Schadenshöhe. Nur mit einem Gutachten ist es Ihnen möglich, den Ihnen zustehenden vollständigen Schadenersatz (dazu gehört auch: Wertminderung, Nutzungsausfall bzw. Anspruch auf Mietwagen) bei der Versicherung einzufordern. Weiterhin dient Ihnen das Gutachten als Schutz im Hinblick auf nachfolgende überraschende Wendungen des Falles. Auf diesen Schutz sollten Sie keinesfalls verzichten. Die Gutachterkosten sind im Rahmen der Haftung grundsätzlich durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu tragen.

 

TIPP 3

Nehmen Sie sich einen verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt. Dieser ist im Rahmen der Haftung für Sie kostenlos, da ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer besteht. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die herzustellende „Waffengleichheit“ geboten, da die Mitarbeiter der Schadensabteilungen der Versicherungen eine entsprechende Spezialausbildung durchlaufen haben mit dem Ziel, Ihre Schadensersatzansprüche so weit wie möglich zurückzuweisen. Wenn dann der Schaden nicht vollständig bezahlt wird, so klingt die Erklärung der Versicherung für den Laien stets plausibel. Legitim sind die Kürzungen deswegen aber noch lange nicht. Trotzdem verzichten die Geschädigten aus Unkenntnis häufig auf die ihnen zustehenden Beträge. Ein Rechtsanwalt kennt und entlarvt die Formulierungen der Versicherungen und fordert die ausstehenden Beträge zu Ihren Gunsten ein.

 

Für weitere Fragen und Terminvereinbarung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.?